Außergerichtliche Vertretung
Die einer Erstberatung zeitlich nachgeordnete außergerichtliche Tätigkeit hat zum Ziel, den rechtlichen Konflikt möglichst noch vor Einschaltung eines Gerichts abschließend zu regeln.
So treten wir bei entsprechender Mandatierung entweder mit dem Gegner oder aber mit den jeweiligen Behörden durch Wider- bzw. Einspruch in der Regel schriftlich in Kontakt.
In einem Großteil der uns zugetragenen Mandate gelingt diese außergerichtliche Konfliktbewältigung: für den weit kleineren Rest unserer Mandatierungen bleibt bei einem Scheitern der außergerichtlichen Tätigkeit als Option die gerichtliche Durchsetzung Ihrer Ansprüche.
Im Unterschied zur Erstberatung erfolgt die Abrechnung unserer Honorare etwa im Zivilrecht regelmäßig nach dem Gegenstandswert, also dem objektiven Geldwert oder dem wirtschaftlichen Interesse des Auftragsgebers.
Daneben bilden die konkret vom Anwalt erbrachten Dienstleistungen diejenigen Faktoren, anhand welcher sich nach den Gebührentabellen des RVGs das entsprechende Honorar berechnen lässt.
Für andere Rechtsgebiete, insbesondere das Straf-, Ordnungswidrigkeiten-, Sozial- und Verwaltungsrecht gelten indes Rahmengebühren.
Neben diesen Gebühren für die konkreten Tätigkeiten des Anwalts sind zusätzlich Auslagen für Porto, Telekommunikations-, ggfs. Fahrt- und Abwesenheitskosten Teil unserer Abrechnungen.
Mit Ausnahme von strafrechtlichen Angelegenheiten und Bußgeldsachen besteht auch in diesem Verfahrensstadium bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen die Möglichkeit, im Rahmen der Beratungshilfe auf Kosten der Staatskasse die Durchsetzung Ihrer Ansprüche vorzunehmen.
Im Falle des Scheiterns der vorgerichtlichen Bemühungen und Mandatierung für das gerichtliche Verfahren, werden die bislang angefallenen Gebühren auf die Gebühren für unsere gerichtliche Tätigkeit teilweise angerechnet.
Für weitere Fragen stehen wir mit unserem Kanzleiteam gerne zur Verfügung.