Beratungs- und Prozesskostenhilfe

Sollte die Inanspruchnahme unserer Leistungen auf Grund Ihrer Einkommensverhältnisse zu massiven Einschränkungen führen, gibt es die Möglichkeit, bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen, unsere Tätgkeit über die Staatskasse im Rahmen der Beratungs- bzw. Prozesskostenhilfe abzurechnen.

Beratungshilfe

Für eine Erstberatung sowie eine sich evtl. anschließende außergerichtliche Vertretung ermöglicht die Beantragung von Beratungshilfe eine weitgehend kostenfreie Inanspruchnahme unserer Tätigkeiten.

Voraussetzung hierfür ist einerseits, dass Ihre (familiären) Einkommensverhältnisse die vom Gesetzgeber aufgestellten Freibeträge nicht übersteigen. Andererseits ist in der Regel eine Antragstellung vor Inanspruchnahme unserer Leistungen notwendig.

Hierzu werden in unserem Büro, auf unserer Internetseite unter der Rubrik Formulare und von jedem deutschen Amtsgericht die entsprechenden Antrags- und Informationsunterlagen bereitgehalten.

Wir wären Ihnen dankbar, wenn Sie vor dem Erstgespräch beim zuständigen Amtsgericht (meist Quedlinburg) Ihren Antrag nebst den erforderlichen Unterlagen persönlich abgeben und den erhaltenen Berechtigungsschein zu Ihrem Besprechungstermin mitbringen würden.

Durch Vorlage des Berechtigungsscheins wird unsere Tätigkeit dann über die Staatskasse (mit Ausnahme eines Eigenanteils von 15,00 €, der von Ihnen im Besprechungstermin zu erbringen ist) pauschaliert abgerechnet.

Gerne sind auch wir bei der Antragstellung behilflich und stehen hierfür mit unserem kompletten Büroteam zur Verfügung. Zögern Sie deshalb nicht, uns diesbezüglich anzusprechen.

Prozesskostenhilfe

Auch für die gerichtliche Vertretung (mit Ausnahme von Straf- und Bußgeldsachen) gibt es die Möglichkeit, sowohl die Gebühren für die anwaltliche Tätigkeit als auch Gerichts-, Zeugen- und Sachverständigenkosten im Rahmen der Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe über die Staatskasse abzurechnen.

Neben der Antragstellung und den entsprechenden Einkommensvoraussetzungen muss die Klage oder die Verteidigung Aussicht auf Erfolg haben und nicht mutwillig sein.

Darüber hinaus bestehen für Sie im Falle der Bewilligung diverse Obliegenheiten und Mitteilungspflichten über einen Zeitraum von 4 Jahren.

Schließlich gilt es zu bedenken, dass im Falle des Unterliegens im Prozess die Kosten für den gegnerischen Anwalt von Ihnen übernommen werden müssen.

Ebenso wie für die Beratungshilfe, finden Sie auch die Antrags- und Informationsunterlagen wiederum in unserem Büro, auf unserer Webseite unter der Rubrik Formulare und bei jedem deutschen Gericht.

Die einzelnen Voraussetzungen, Obliegenheiten und Risiken der Inanspruchnahme von Prozesskostenhilfe werden Ihnen auch gerne von unserem Büroteam erläutert.