Erstberatung
Regelmäßig mündet Ihre Kontaktaufnahme mit unserem Büro in einen persönlichen Besprechungstermin, der sog. Erstberatung, die leider auch nicht kostenfrei ist.
Bei einfacheren Problemlagen und vollständigem Sachverhalt können in der Regel noch in dieser Besprechung Lösungswege und Strategien zur Bewältigung Ihres "Falles" aufgezeigt und ggfs. auch schon umgesetzt werden.
Handelt es sich indes um komplexere Angelegenheiten oder fehlen für den Sachverhalt noch entscheidungserhebliche Angaben, schließt sich an die erste Besprechung ein zeitnaher Folgetermin (auch telefonisch möglich) mit Ihnen an, in welchem das Ergebnis der juristischen Prüfung durch den Anwalt erläutert und die weitere Vorgehensweise mit Ihnen abgestimmt wird.
Für den Fall, dass aus juristischen, wirtschaftlichen oder sonstigen Gründen die Angelegenheit nicht weiter verfolgt werden soll, steht dem beratenden Anwalt - entgegen immer wieder verlautbar werdender Vermutungen - gleichwohl ein Honorar für die erfolgte Beratungstätigkeit zu.
Die einschlägige gesetzliche Grundlage begrenzt diesen Anspruch bei Verbrauchern auf 190,00 € zzgl. USt.
Um für Sie als Mandanten eine einigermaßen greifbare Abschätzung des finanziellen Aufwandes für eine Erstberatung zu ermöglichen, hat sich in unserer Praxis bewährt, für die
Erstberatung von Verbrauchern und bis zu einem
Gegenstandswert von 5.000,00 €
regelmäßig eine zeitabhängige und damit unserer Meinung nach fairere Berechnung unseres Honorars vorzunehmen.
Unter Zugrundelegung unseres derzeitigen Stundensatzes von 190,00 € inkl. USt. würden somit bei einer bis zu halbstündig dauernden Tätigkeit 85,00 € inkl. USt. anfallen. Bei länger andauernder Befassung mit Ihrer Angelegenheit wären entsprechend höhere Kosten, allerdings gedeckelt auf die gesetzliche Vorgabe von 190,00€ netto zzgl. USt. in Ansatz zu bringen.
Bitte bringen Sie zur Erstberatung 85,00 € mit.
Bei darüberliegenden Gegenstandswerten und gewerblichen Mandaten ist nach den gesetzlichen Regelungen zu verfahren.
Sollten die vorgenannten Kosten auf Grund Ihrer Einkommensverhältnisse zu massiven Belastungen führen, gibt es bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen die Möglichkeit, eine Erstberatung auf Kosten des Staates im Rahmen der Beratungshilfe abzurechnen.
Mündet die Erstberatung indes in eine weitere außergerichtliche oder gerichtliche Vertretung durch unsere Anwälte, werden die angefallenen Gebühren für die bereits erfolgte Beratungstätigkeit vollständig auf die dann anfallenden Gebührentatbestände angerechnet.
Für weitere Fragen stehen wir mit unserem Kanzleiteam gerne zur Verfügung.